__ durchgeführten Operationen Kenntnis gehabt habe. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, sowohl der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft als auch derjenigen des Beschuldigten sei zu entnehmen, dass erst mit Arztzeugnis vom 18. Juli 2014 erwähnt worden sei, dass der Zahn «mittlerweile gezogen worden sei». Der Zahn sei indes bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezogen worden. Damit sei das Arztzeugnis nicht vollständig bzw. richtig erstellt worden. 3.5 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschem ärztlichen Zeugnis erfolgte zu Recht.