Werde berücksichtigt, dass trotz nachweislich zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des Erstellens des ärztlichen Zeugnisses der Zahn 26 bereits gezogen gewesen sei, gleichwohl aber im Zeugnis von «chronischem Zahnwurzeldefekt 26» geschrieben werde, könnte vorliegend zumindest eine eventualvorsätzliche Tathandlung vorliegen. Verstärkt werde dieser Verdacht auch aus der Tatsache, dass in Punkt 9 des ärztlichen Zeugnisses keine durchgeführten Operationen vermerkt worden seien. Dies obwohl der Beschuldigte von den von Dr. med. dent. F.________ und Dr. med. dent. G.________ durchgeführten Operationen Kenntnis gehabt habe.