3 getan wurde, sei eine mögliche Vorteilsabsicht im Umstand zu erblicken, dass durch das falsche ärztliche Zeugnis die Krankentaggeldversicherung von der Ausrichtung der vollen Krankentaggelder entlastet worden sei. Werde berücksichtigt, dass trotz nachweislich zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des Erstellens des ärztlichen Zeugnisses der Zahn 26 bereits gezogen gewesen sei, gleichwohl aber im Zeugnis von «chronischem Zahnwurzeldefekt 26» geschrieben werde, könnte vorliegend zumindest eine eventualvorsätzliche Tathandlung vorliegen.