Bei den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen handle es sich nicht um strafrechtlich relevante Handlungen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, ein mögliches Motiv für ein falsches ärztliches Zeugnis könne darin liegen, dass die Krankentaggeldversicherung begünstigt worden sei, indem sie ihm nicht die vollen Taggeldleistungen habe ausrichten müssen. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 318 StGB seien in der Anzeige hinreichend geschildert und belegt worden. So sei in Punkt 2a des falschen ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 «chronischer Zahnwurzeldefekt Zahn 26» geschrieben worden.