Ungenauigkeiten aufweise, fehlten jegliche Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder zur Schädigung einer Person. Auch könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt habe. Bei den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen handle es sich nicht um strafrechtlich relevante Handlungen.