Verletzung von Interessen Dritter). Es genügt, wenn der Täter mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 318 StGB; BOOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 318 StGB). 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, obwohl das ärztliche Zeugnis des Beschuldigten vom 8. Juli 2014 offenbar gewisse Ungenauigkeiten aufweise, fehlten jegliche Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder zur Schädigung einer Person.