3.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB machen sich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen des falschen ärztlichen Zeugnis strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 318 Ziff. 2 StGB). Die im Zeugnis beurkundeten Tatsachen müssen sich nach dem Sinn des Gesetzes auf Feststellungen beziehen, für welche der Täter sachkundig ist.