2 (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter dem Aspekt der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Streitgegenstand bildet folglich lediglich die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschem ärztlichen Zeugnis.