Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung eine Replik ein. Mit Beschluss SK 17 439 vom 15. November 2017 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen im Verfahren BK 17 436 ab, soweit darauf eingetreten wurde.