Am 1. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzlichen Folgegebung weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 12. Dezember 2017 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung eine Replik ein.