Weiter habe die Verschleppung der Sache auch gesundheitliche Folgen für ihn gehabt. Es gehe darum, ihn als Drittperson zu schädigen, indem die Krankentaggeldversicherung nicht an ihn zahlen müsse. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung O 17 2523 vom 12. Oktober 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen den Angezeigten Dr. med. A.