Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 436 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschem ärztlichen Zeugnis und Falschbe- urkundung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. Oktober 2017 (O 17 2523) Erwägungen: 1. Am 24. Februar 2017 reichte der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Schalter der Polizeiwache E.________(Ortschaft) Strafan- zeige ein gegen seinen früheren Hausarzt Dr. med. A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen falschem ärztlichen Zeugnis und Falschbeurkundung. Er mach- te zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe am 8. Juli 2014 ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches in vielerlei Hinsicht falsch sei. Wegen dieses Zeug- nisses habe er weniger Krankentaggeldzahlungen erhalten. Weiter habe die Ver- schleppung der Sache auch gesundheitliche Folgen für ihn gehabt. Es gehe darum, ihn als Drittperson zu schädigen, indem die Krankentaggeldversicherung nicht an ihn zahlen müsse. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Be- schwerdeführer initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung O 17 2523 vom 12. Oktober 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen den Angezeigten Dr. med. A.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen und der Angezeigte sei angemessen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch Am 1. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzli- chen Folgegebung weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. Novem- ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 12. De- zember 2017 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwer- deführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung eine Replik ein. Mit Be- schluss SK 17 439 vom 15. November 2017 wies die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen im Verfahren BK 17 436 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, Ausführungen zu machen, wes- halb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschem ärztlichen Zeugnis 2 (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zu Unrecht er- folgt sein soll. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter dem Aspekt der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Streitgegenstand bildet folglich lediglich die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens wegen falschem ärztlichen Zeugnis. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB machen sich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heb- ammen des falschen ärztlichen Zeugnis strafbar, wenn sie vorsätzlich ein unwah- res Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und be- rechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 318 Ziff. 2 StGB). Die im Zeugnis beurkundeten Tatsachen müs- sen sich nach dem Sinn des Gesetzes auf Feststellungen beziehen, für welche der Täter sachkundig ist. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnen- den Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 318 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Unwahrheit des Zeugnisses und auf zumindest eine der drei Zweckbestimmungen beziehen (Gebrauch bei einer Behörde; Erlangung eines un- berechtigten Vorteils; Verletzung von Interessen Dritter). Es genügt, wenn der Täter mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 318 StGB; BOOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 318 StGB). 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, obwohl das ärztliche Zeugnis des Beschuldigten vom 8. Juli 2014 offenbar gewisse Ungenau- igkeiten aufweise, fehlten jegliche Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des Be- schuldigten zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder zur Schädigung einer Person. Auch könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte sorgfalts- widrig und damit fahrlässig gehandelt habe. Bei den vom Beschwerdeführer ge- machten Vorwürfen handle es sich nicht um strafrechtlich relevante Handlungen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, ein mögli- ches Motiv für ein falsches ärztliches Zeugnis könne darin liegen, dass die Kran- kentaggeldversicherung begünstigt worden sei, indem sie ihm nicht die vollen Tag- geldleistungen habe ausrichten müssen. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 318 StGB seien in der Anzeige hinreichend geschildert und belegt worden. So sei in Punkt 2a des falschen ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 «chroni- scher Zahnwurzeldefekt Zahn 26» geschrieben worden. Dieser Zahn sei allerdings bereits gezogen gewesen, als das Zeugnis erstellt worden sei. Ein eventualvorsätz- liches Handeln sei in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft worden. Wie dar- 3 getan wurde, sei eine mögliche Vorteilsabsicht im Umstand zu erblicken, dass durch das falsche ärztliche Zeugnis die Krankentaggeldversicherung von der Aus- richtung der vollen Krankentaggelder entlastet worden sei. Werde berücksichtigt, dass trotz nachweislich zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. des Erstellens des ärztlichen Zeugnisses der Zahn 26 bereits gezogen gewesen sei, gleichwohl aber im Zeugnis von «chronischem Zahnwurzeldefekt 26» geschrieben werde, könnte vorliegend zumindest eine eventualvorsätzliche Tathandlung vorliegen. Verstärkt werde dieser Verdacht auch aus der Tatsache, dass in Punkt 9 des ärztlichen Zeugnisses keine durchgeführten Operationen vermerkt worden seien. Dies obwohl der Beschuldigte von den von Dr. med. dent. F.________ und Dr. med. dent. G.________ durchgeführten Operationen Kenntnis gehabt habe. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, sowohl der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft als auch derjenigen des Beschuldigten sei zu entnehmen, dass erst mit Arztzeugnis vom 18. Juli 2014 erwähnt worden sei, dass der Zahn «mittlerweile gezogen worden sei». Der Zahn sei indes bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezogen worden. Damit sei das Arztzeugnis nicht vollständig bzw. richtig erstellt worden. 3.5 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fal- schem ärztlichen Zeugnis erfolgte zu Recht. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. S. 4 ff. der Verfügung). Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend keine konkreten Hinweise auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten erkennbar; insbesondere auch keine, welche die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Begünstigung der Krankentaggeldversicherung resp. eine Schädigung des Beschwerdeführers nahe legen würden. Ein eigener Vorteil für den Beschuldigten ist weder erkennbar noch wird er geltend gemacht. Folglich scheitert es bereits am subjektiven Tatbestand des Art. 318 Abs. 1 StGB. Betreffend die mit Strafanzeige gerügten Punkte 4a, 6, 7 und 8 des ärztlichen Zeugnisses des Be- schuldigten vom 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich gemachten Ausführungen falsch sein sollten (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Betreffend Punkt 4a des ärztlichen Zeugnisses teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staats- anwaltschaft, dass es sich bei der Ausführung «wiederholte Zahnbehandlungen» höchstens um eine ungenaue, indes nicht um eine unwahre Angabe handelt. Der Beschuldigte hat unter Punkt 2 (Diagnosen) unter a) die Zahnproblematik und unter b) die Schmerzproblematik in der linken Schulter nach einer Schulterkontusion ge- nannt. Bei Punkt 6 (Unfall/Unfallfolge/Berufskrankheit) hat er zu a) «Nein» und zu b) «Ja» vermerkt. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte, anders als es vom Be- schwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung moniert wurde, die Zahnproble- matik nicht als Berufskrankheit angegeben hat. Insoweit kann das ärztliche Zeugnis folglich nicht als unwahr bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer äussert, einen Tag in der Notaufnahme eines Spitals in J.________(Land) gewesen zu sein. Dies sei unter Punkt 8 (Spitalaufenthalte) des ärztlichen Zeugnisses nicht vermerkt wor- den. Das Aufsuchen der Notaufnahme eines Spitals muss nicht zwingend zu einer Hospitalisation führen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nach eigenen 4 Angaben nicht länger als einen Tag in der Notaufnahme befunden. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spi- talaufenthalte ein unwahres Zeugnis ausgestellt hat, zumal unklar ist, ob der Be- schwerdeführer dem Beschuldigten die genauen Umstände des Spitalaufenthalts in J.________(Land) überhaupt zur Kenntnis gebracht hat. Was Punkt 7 (Arbeitsun- fähigkeit) des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 angelangt, trifft es zu, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Mai 2014 ab 13. Januar 2014 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, wohingegen er im vorliegend umstrittenen ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2014 dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit lediglich eine 50 %-ige Arbeitsun- fähigkeit attestierte. Beim ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2014 handelt es sich indes lediglich um eine generelle Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers, in welcher nicht zwischen Unfall und Krankheit differenziert wurde. Eine entsprechende Differenzierung erfolgt im umfassenden ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2014 zu Handen des Krankentaggeldversicherers. In diesem wurde dem Be- schwerdeführer im Ergebnis zwar ebenfalls eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit at- testiert, indes zu 50 % aufgrund von Krankheit und zu 50 % aufgrund von Unfall. Es steht folglich in keinem Widerspruch zum Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 und kann auch betreffend Punkt 7 nicht als falsch bezeichnet werden. Bezogen auf Punkt 9 (durchgeführte Operationen) des strittigen Arztzeugnisses wiederholt der Beschwerdeführer in der Beschwerde bloss, dass die besagten Operationen (Eiterentlastung in J.________(Land); Zahnwurzelrevision durch Dr. med. dent. H.________; Zahnziehen durch Dr. med. dent. G.________) dem Be- schuldigten bekannt gewesen, im ärztlichen Zeugnis aber nicht erwähnt worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat bereits in der angefochtenen Verfügung festge- halten, dass zumindest die gemäss Behandlungsbericht von Dr. med. dent. G.________ am 8. Oktober 2013 durchgeführte Osteotomie und Zystektomie an Zahn Nr. 26 im Arztzeugnis als Operation aufzuführen sein dürfte. Durch die Be- antwortung der Frage nach durchgeführten Operationen mit dem Vermerk «Keine», gelte das Arztzeugnis in diesem Punkt unter Umständen als nicht vollständig. Auch hier sei aber keine unrechtmässige Absicht resp. ein eventualvorsätzliches Vorge- hen des Beschuldigten erkennbar. Diese Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zu- treffend. Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten liegen, wie vorstehend dargetan wurde, nicht vor. Der Beschuldigte hat unter Punkt 2a des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 als Diagnose «chronischer Zahnwurzeldefekt Zahn 26» aufgeführt. Zu diesem Zeit- punkt war der Zahn 26 bereits gezogen (8. Oktober 2013). Dass die fragliche Zahnproblematik allenfalls nicht präzise bezeichnet wurde, ist nicht als unwahre Angabe im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Aus der Diagnose lässt sich trotz der Ungenauigkeit schliessen, dass die Ursache des Gesundheitspro- blems des Beschwerdeführers in einer chronischen Entzündung im betroffenen Kieferbereich liegt. In Bezug auf die Genauigkeit der Diagnose ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Hausarzt und nicht sachkundiger Zahnarzt ist. Auch deshalb kann aus der Formulierung nicht abgeleitet werden, dass diese aus Sicht des Beschuldigten falsch gewesen wäre und gestützt darauf ein eventua- lvorsätzliches Handeln abgeleitet werden (vgl. im Übrigen auch den Bericht des 5 Ombundsmanns der Privatversicherung und der Suva vom 5. Januar 2017, wonach gemäss Bericht der kieferchirurgischen Abteilung vom 16. Januar 2015 aus kiefer- chirurgischer Sicht erst gar keine Pathologie festgestellt worden ist). 3.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ärztliche Zeugnis vom 8. Juli 2014 kann nicht als falsch im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB bezeichnet werden resp. es liegen keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Vorge- hen des Beschuldigten vor. Hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 318 Abs. 2 StGB ist die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten (Art. 109 StGB). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass auch ein fahrlässiges Vorge- hen zu verneinen wäre (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Der Straftatbe- stand des falschen ärztlichen Zeugnisses liegt von vornherein nicht vor. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, hat zudem An- spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird ge- stützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. Februar 2018 auf CHF 2‘053.85 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.) und dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung auferlegt (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘053.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 27. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7