5. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche die Staatsanwaltschaft anordnen muss. Die nachträgliche Anordnung reicht nicht aus. Es wurde somit eine rechtswidrige Zwangsmassnahme durchgeführt und die Ergebnisse sind nicht verwertbar. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: