Es liege eine nachträgliche Genehmigung der polizeilich verfügten Massnahme vor. Eine solche könne allerdings die vor der Massnahme zu erfol- 2 gende (mündliche und danach schriftlich zu bestätigende) Anordnung nicht ersetzen. Die Anordnung der Blutprobe sei nicht rechtmässig erfolgt, weshalb ihr Ergebnis nicht verwertbar sei. Entsprechend werde der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Kosten zu tragen haben. Der Kanton müsse die Verfahrenskosten tragen.