Bei der Blutentnahme handle es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse, wenn der Betroffene in diese einwillige, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt werde. Die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass diese die Blutentnahme nicht vorgängig angeordnet, sondern, gemäss damals noch geltender, aber per Ende Monat aufgehobener Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, erst am Folgetag per E-Mail und danach am 18. Oktober 2017 schriftlich bestätigt habe. Es liege eine nachträgliche Genehmigung der polizeilich verfügten Massnahme vor.