198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Eine solche Anordnung könne gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen. Bei der Blutentnahme handle es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse, wenn der Betroffene in diese einwillige, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt werde.