4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, was folgt: Der Beschwerdeführer rüge die Anordnung der Blutprobe durch die Polizei. Soweit die Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchführung durch die Polizei gerichtet sein sollte, müsste die Kantonspolizei dazu Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer mache aber offensichtlich geltend, die Anordnung sei durch eine unzuständige Instanz erfolgt. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 habe die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts festgehalten, dass für die Anordnung der Blutentnahme nach Art. 198 Abs. 1 Bst.