BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Blutprobe liege nicht im Kompetenzbereich der Polizei und die Ergebnisse der Blutprobe seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.