1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Polizei kontrolliert. Gleichentags wurde wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss im Spital Thun eine Blutentnahme durchgeführt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete am 18. Oktober 2017 – also erst zwei Tage später – beim Beschwerdeführer schriftlich eine Blutentnahme an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. Oktober 2017 zur Beschwerde Stellung.