Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 434 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrun- fähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. Oktober 2017 (O 17 12170) Erwägungen: 1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2017 wurde A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) von der Polizei kontrolliert. Gleichentags wurde wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss im Spital Thun eine Blutentnahme durchgeführt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) ordnete am 18. Oktober 2017 – also erst zwei Tage später – beim Be- schwerdeführer schriftlich eine Blutentnahme an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) Be- schwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. Oktober 2017 zur Be- schwerde Stellung. Sie beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufer- legung der Verfahrenskosten zulasten des Kantons. Der Beschwerdeführer hat in- nert Frist keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Blutprobe liege nicht im Kompetenzbereich der Polizei und die Ergebnisse der Blutprobe seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, was folgt: Der Beschwerdeführer rüge die Anordnung der Blutprobe durch die Polizei. Soweit die Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchführung durch die Polizei gerichtet sein sollte, müsste die Kantonspolizei dazu Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer mache aber offen- sichtlich geltend, die Anordnung sei durch eine unzuständige Instanz erfolgt. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 habe die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts festgehalten, dass für die Anordnung der Blutentnahme nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwalt- schaft zuständig sei. Eine solche Anordnung könne gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen. Bei der Blutentnahme handle es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse, wenn der Betroffene in diese einwillige, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt werde. Die Nach- frage der Generalstaatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass diese die Blutentnahme nicht vorgängig angeordnet, sondern, gemäss damals noch geltender, aber per Ende Monat aufgehobener Weisung der Generalstaats- anwaltschaft, erst am Folgetag per E-Mail und danach am 18. Oktober 2017 schrift- lich bestätigt habe. Es liege eine nachträgliche Genehmigung der polizeilich verfüg- ten Massnahme vor. Eine solche könne allerdings die vor der Massnahme zu erfol- 2 gende (mündliche und danach schriftlich zu bestätigende) Anordnung nicht erset- zen. Die Anordnung der Blutprobe sei nicht rechtmässig erfolgt, weshalb ihr Ergeb- nis nicht verwertbar sei. Entsprechend werde der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Kosten zu tragen haben. Der Kanton müsse die Verfahrenskosten tragen. 5. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche die Staatsanwaltschaft anordnen muss. Die nachträgliche Anordnung reicht nicht aus. Es wurde somit eine rechtswidrige Zwangsmassnahme durchgeführt und die Ergebnisse sind nicht verwertbar. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 30. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin i.V.: Papadopoulos Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4