7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 629.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.