Der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte war daher gerechtfertigt (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 429 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung der Beschuldigten verlangt. Er trägt damit das volle Kostenrisiko und hat der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3;