Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten erhobene Vorwurf stellt keine blosse Bagatelle dar. Würde die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs, begangen während ihrer Tätigkeit als Rechtspraktikantin, verurteilt, könnte dies gravierende Auswirkungen auf ihre berufliche Zukunft als Rechtsanwältin haben, setzt die Ausübung dieses Berufes doch einen guten Leumund voraus. Zudem wurden die Vorwürfe von einem Rechtsanwalt erhoben. Der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte war daher gerechtfertigt (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.