Die Beschuldigte ist keine patentierte Rechtsanwältin, sondern eine Rechtspraktikantin. Ihr Verschulden ist daher auch aufgrund ihrer Funktion weiterhin als geringfügig zu bezeichnen. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.