Allein der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Ansicht noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, begründet ebenfalls keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, wenn, wie vorliegend, keine Anhaltspunkte für das Inkaufnehmen eines höheren kausalen Folgeschadens ersichtlich sind. Schliesslich teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend Art. 52 StGB angewandt und eine Nichtanhandnahme auch aus diesem Grund angezeigt gewesen wäre (Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Beschuldigte ist keine patentierte Rechtsanwältin, sondern eine Rechtspraktikantin.