6 Lehrmeinung zu Folgeschäden erwähnten Beispiele sind denn auch mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Folgeschäden nicht vergleichbar (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 172ter StGB). Allein der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Ansicht noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, begründet ebenfalls keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, wenn, wie vorliegend, keine Anhaltspunkte für das Inkaufnehmen eines höheren kausalen Folgeschadens ersichtlich sind.