Derartiger Aufwand entsteht bei jeder Kündigung. Auch betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand, welchen er in die Beschuldigte investiert haben will, ist kein Zusammenhang mit der angeblichen arglistigen Täuschungshandlung erkennbar. Diesfalls müsste die Beschuldigte bereits bei Stellenantritt einen entsprechenden Plan gehabt haben. Derartiges ist nicht auszumachen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Beschuldige hat vielmehr sowohl vor dem 12. April 2017 als auch bis zu ihrer Freistellung am 18. April 2017 ihrerseits Arbeitsleistung erbracht. Die in der vom Beschwerdeführer zitierten