Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte in der Zeit bis zu ihrer Freistellung vorgehabt haben sollte, weiter Arbeitszeiten falsch zu buchen oder ihre Arbeitsleitung zu verweigern. Soweit der Beschwerdeführer Folgeschäden aufgrund der Einarbeitung einer neuen Mitarbeiterin geltend macht, ist dieser Aufwand nicht auf die angebliche Täuschungshandlung der Beschuldigten zurückzuführen, sondern auf die von ihr ausgesprochene Kündigung. Derartiger Aufwand entsteht bei jeder Kündigung.