Sie ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über eine angebliche falsche Verbuchung aufzuklären. Ihr diesbezügliches allfälliges Schweigen stellt daher nicht zusätzlich und nochmals eine arglistige Täuschung dar. Die Beschuldigte musste zwar damit rechnen, dass ihr bei Entdecken ihrer angeblichen Falschbuchung allenfalls fristlos gekündigt wird, dies begründet aber noch keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht oder eine arglistige Täuschungshandlung. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte in der Zeit bis zu ihrer Freistellung vorgehabt haben sollte, weiter Arbeitszeiten falsch zu buchen oder ihre Arbeitsleitung zu verweigern.