dies zumindest in Kauf genommen hat, ist nicht erkennbar. Die objektiven Umstände lassen einen Schluss hierauf nicht zu. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er der Beschuldigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt fristlos gekündigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese die Mittagsstunde falsch verbucht hat. Dieser Irrtum ist aber nicht auf die eigentliche angebliche Täuschungshandlung der Beschuldigten zurückzuführen. Es ist das Recht der Beschuldigten, ihr Arbeitsverhältnis beim Beschwerdeführer ordentlich zu kündigen. Sie ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über eine angebliche falsche Verbuchung aufzuklären.