O., N. 42 zu Art. 172ter StGB, wonach in Zweifelsfällen bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, zu Gunsten des Täters darauf abgestellt werden muss, dass sich sein Vorsatz nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtete). Ein Zirkelschluss der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten liegt damit nicht vor. Weiter kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend einen Folgeschaden nicht gefolgt werden. Ein (Eventual-)Vorsatz, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nebst der angeblich unrechtmässigen Falschbuchung von einer Stunde weiter hätte schädigen wollen resp. dies zumindest in Kauf genommen hat, ist nicht erkennbar.