172ter StGB entfalle, da sich die Beschuldigte möglicherweise zu einem weiteren finanziellen Schaden keine Gedanken gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Lehrmeinung (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 172ter StGB) ist offensichtlich auf Fälle konzipiert, bei denen – anders als im vorliegenden Fall – nicht von vornherein absehbar ist, wie hoch der allfällige Vermögensschaden ausfällt (vgl. auch die Ausführungen von WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art.