5 trägt und ihr Pensum 100 % (40 Stunden pro Woche; vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. April 2016). Der behauptete Vermögensschaden für die angeblich zu Unrecht gebuchte Arbeitsstunde war mithin – anders als etwa bei einem Diebstahl eines Portemonnaies – klar umrissen. Dieser bewegt sich deutlich unter dem Grenzwert von CHF 300.00. Vorliegend kann auch nicht argumentiert werden, Art. 172ter StGB entfalle, da sich die Beschuldigte möglicherweise zu einem weiteren finanziellen Schaden keine Gedanken gemacht hat.