Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist beim angezeigten Sachverhalt ein grösserer Vermögensschaden als ein Lohnanteil von CHF 12.50 für die angeblich zu Unrecht ausbezahlte Arbeitsstunde auch aus subjektiver Sicht nicht denkbar. Der Beschuldigten war bekannt, dass ihr Monatslohn brutto (d.h. bei Berücksichtigung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) CHF 2‘000.00 be-