13 der Strafanzeige des Beschwerdeführers, in welcher ebenfalls von einem Verdacht auf einen [geringfügigen und versuchten] Arbeitszeitbetrugs die Rede ist). Was der Beschwerdeführer in der Replik dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist beim angezeigten Sachverhalt ein grösserer Vermögensschaden als ein Lohnanteil von CHF 12.50 für die angeblich zu Unrecht ausbezahlte Arbeitsstunde auch aus subjektiver Sicht nicht denkbar.