Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes beträgt gemäss Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d), ebenso für den geringen Schaden (BGE 123 IV 113 E. 3d). 4.3 Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft haben einlässlich dargelegt, dass von der Beschuldigten, wenn überhaupt, höchstens ein geringfügiger Betrug versucht worden wäre, welcher nicht strafbar ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an und verzichtet auf eine Wiederholung (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor; vgl. auch Ziff. 13 der Strafanzeige des Beschwerdeführers,