Die Tat ist auf einen geringen Vermögenswert/Schaden gerichtet, wenn der Vermögenswert/Schaden objektiv gesehen einen Grenzwert nicht übersteigt und der Täter subjektiv gesehen auch nur einen geringen Vermögenswert erlangen resp. einen geringen Schaden verursachen möchte (BGE 122 IV 156 E. 2a; 123 IV 113 E. 3f; 123 IV 155 E. 1a; 123 IV 197 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes beträgt gemäss Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d), ebenso für den geringen Schaden (BGE 123 IV 113 E. 3d).