172ter Abs. 1 StGB). Art. 172ter StGB ist ein privilegierter Tatbestand, der Vergehen oder Verbrechen bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft. Bei Übertretungen sind Versuch und Gehilfenschaft nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 1 StGB; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 172ter StGB). Die Tat ist auf einen geringen Vermögenswert/Schaden gerichtet, wenn der Vermögenswert/Schaden objektiv gesehen einen Grenzwert nicht übersteigt und der Täter subjektiv gesehen auch nur einen geringen Vermögenswert erlangen resp.