4 in der Rechtsanwendung gebe. Sollte sich das angezeigte Verhalten der Beschuldigten beweisen lassen und hieraus ein (versuchter) Betrug begründet werden können, würde dieses Verhalten das Vertrauen in die (angehende) Anwaltschaft erschüttern. Von einem seriösen und vertrauenswürdigen Verhalten könnte diesfalls nicht gesprochen werden, was einer Anwendung von Art. 52 StGB entgegenstünde.