Er hätte diese selbstverständlich auch ausgesprochen. Ebenfalls als (Folge-)Schaden käme die Einarbeitung einer neuen Mitarbeiterin in Betracht, welche den Betrag von CHF 300.00 übersteige. Zu berücksichtigen sei auch die Zeit, welche er in Erwartung einer längerfristigen Zusammenarbeit investiert habe, statt diese Zeit produktiver Arbeit zu widmen. Für die Annahme eines geringfügigen (versuchten) Betrugs bestehe somit kein Raum und die Nichtanhandnahme sie aufzuheben. Dies auch deshalb, weil die von ihm vertretene Rechtsansicht noch nicht höchstrichterlich geklärt sei und damit Zweifel