Werde neben der einen Stunde Arbeitslohn für die «Vorlesung» auch die Folgezeit, namentlich der halbe Tag am 12. April 2017, der Arbeitstag vom 13. April 2017 und die beiden Osterfeiertage, für welche Lohn geschuldet sei, berücksichtigt, ergäbe dies eine Stundenanzahl von ca. 28 Stunden. Bei einem Stundensatz von CHF 12.50 resultiere ein Betrag von CHF 350.00. Hierbei seien die drei Tage Freistellung noch nicht einmal berücksichtigt worden. Dass eine Täuschungshandlung bei der Arbeitszeiterfassung eine fristlose Kündigung rechtfertige, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Er hätte diese selbstverständlich auch ausgesprochen.