Aus diesen Tatsachen sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschuldigte ausweislich der gestellten (ganzen) Lohnforderung die Absicht gehabt habe, neben der einen mutmasslichen Stunde Falschbuchung auch sämtliche daran nachfolgenden Arbeitsstunden vergütet zu erhalten. Werde neben der einen Stunde Arbeitslohn für die «Vorlesung» auch die Folgezeit, namentlich der halbe Tag am 12. April 2017, der Arbeitstag vom 13. April 2017 und die beiden Osterfeiertage, für welche Lohn geschuldet sei, berücksichtigt, ergäbe dies eine Stundenanzahl von ca. 28 Stunden.