Er habe der Strafanzeige ein Schreiben an die Beschuldigte beigelegt, in welchem erwähnt werde, dass sie den Lohn auch zunächst gefordert habe. Aus diesen Tatsachen sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschuldigte ausweislich der gestellten (ganzen) Lohnforderung die Absicht gehabt habe, neben der einen mutmasslichen Stunde Falschbuchung auch sämtliche daran nachfolgenden Arbeitsstunden vergütet zu erhalten.