Am Folgetag habe sie das Praktikum ordentlich mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt. Am auf das Osterwochenende folgenden nächsten Werktag, Dienstag, 18. April 2017, habe er die Beschuldigte freigestellt, nachdem er zuvor die Zeiterfassung gesichtet habe. Erst im Anschluss hieran habe ihm die Rechtspraktikantin D.________ offenbart, dass sich die Beschuldigte am 12. April 2017 statt zur Vorlesung angeblich zu einem Bewerbungsgespräch begeben habe. Er habe der Strafanzeige ein Schreiben an die Beschuldigte beigelegt, in welchem erwähnt werde, dass sie den Lohn auch zunächst gefordert habe.