172ter StGB sei der Begriff des Schadens in einem weiten Sinn zu verstehen. Er erfasse insbesondere alle (Folge-)Kosten irgendeines Vermögensdelikts, die der Täter durch die Tat herbeiführen wolle bzw. deren Herbeiführung er in Kauf genommen habe. Bereits in der Strafanzeige seien sämtliche Tatsachen geschildert worden, welche den Schluss zuliessen, dass sich die Beschuldigte zu einem weiteren finanziellen Schaden keine Gedanken gemacht habe bzw. einen höheren Vermögenswert angestrebt habe, als nur eine Stunde «Vorlesung».