Bei der zitierten Kommentierung sei jedoch eine Gleichgültigkeit bzw. Gedankenlosigkeit Grundlage der Rechtsansicht. Abgesehen davon, dass der Bruttomonatslohn nicht CHF 2‘000.00 betrage, sondern noch zuzüglich des Arbeitgeberanteils an die Sozialversicherungen zu erhöhen wäre, ergebe auch die Annahme eines Stundenlohns von CHF 12.50 eine hinreichende Grundlage, um die Anwendung von Art. 172ter StGB zu verneinen. Bei Art. 172ter StGB sei der Begriff des Schadens in einem weiten Sinn zu verstehen.