3 ser bewege sich deutlich unter der von der Rechtsprechung geschaffenen Grenze von CHF 300.00. 3.5 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte würden einem Zirkelschuss unterliegen, indem sie voraussetzten, dass sich jedermann Gedanken zu einem Schaden mache. Bei der zitierten Kommentierung sei jedoch eine Gleichgültigkeit bzw. Gedankenlosigkeit Grundlage der Rechtsansicht.