Es verstehe sich von selbst, dass die Privilegierung von Art. 172ter StGB in derartigen Situationen nicht greifen könne, weil der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft auf einen höheren Deliktserlös gerichtet sei oder ein höherer Vermögensschaden in Kauf genommen werde. Vorliegen sei der behauptete Schaden jedoch klar umrissen. Die-