52 StGB angewandt werden, wenn nicht ohnehin die Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens zu verneinen wäre. 3.4 Die Beschuldigte verweist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und ergänzt, der Beschwerdeführer übersehe, dass die von ihm erwähnte Lehrmeinung auf Fälle gemünzt sei, bei denen nicht von vornherein absehbar sei, wie hoch die allfällige Vermögensschädigung ausfallen werde (bspw. Diebstahl eines Portemonnaies oder Beschädigung einer Hausfassade resp. eines Fensters). Es verstehe sich von selbst, dass die Privilegierung von Art.