Ein grösserer Vermögensschaden sei auch aus subjektiver Sicht nicht denkbar. Es sei mithin für jedermann, namentlich eine Rechtspraktikantin, offensichtlich, dass höchstens ein geringfügiges Vermögensdelikt versucht worden wäre, falls der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht als zutreffend unterstellt werde. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtens. Im Übrigen müsste vorliegend Art. 52 StGB angewandt werden, wenn nicht ohnehin die Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens zu verneinen wäre.